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   VG Cottbus, 24.07.2020 - 8 K 273/18.A   

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VG Cottbus, 24.07.2020 - 8 K 273/18.A (https://dejure.org/2020,23346)
VG Cottbus, Entscheidung vom 24.07.2020 - 8 K 273/18.A (https://dejure.org/2020,23346)
VG Cottbus, Entscheidung vom 24. Juli 2020 - 8 K 273/18.A (https://dejure.org/2020,23346)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • VG Berlin, 27.08.2019 - 28 K 530.17
    Auszug aus VG Cottbus, 24.07.2020 - 8 K 273/18
    Davon ist auszugehen, wenn die Rückkehrer ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, was nicht generell, sondern unter Würdigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls festzustellen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 11; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 10 ZB 19.32520 -, juris Rn. 4; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 27. August 2019 - 28 K 530.17.A -, juris Rn. 58).

    Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand März 2020) vom 24. April 2020, S. 21 f.; Welthungerhilfe, Factsheet Äthiopien (Stand 17. Januar 2019); zum Ganzen auch Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 27. August 2019 - 28 K 530.17.A -, juris Rn. 60).

    Soweit überhaupt unterstellt werden kann, dass in den meisten Regionen Äthiopiens und jedenfalls in Addis Abeba eine - wenn auch bescheidene - Existenzsicherung grundsätzlich möglich ist, betrifft dies regelmäßig Rückkehrer, die über Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen (vgl. so etwa Verwaltungsgericht München, Urteil vom 11. April 2017 - M 12 K 16.33001 -, juris Rn. 49; Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Dezember 2018 - 5 K 1915/16.A -, juris Rn. 45; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 27. August 2019 - 28 K 530.17.A -, juris Rn. 60; ) bzw. auf familiäre Unterstützung zurückgreifen können.

  • VG Ansbach, 19.05.2020 - AN 3 K 17.33199

    Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach Äthiopien

    Auszug aus VG Cottbus, 24.07.2020 - 8 K 273/18
    Eine "Extremgefahr" nach dem Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist aber nicht erforderlich (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. November 2014 - 13 a B 14.30284 -, juris Rn. 15 ff.; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 19. Mai 2020 - AN 3 K 17.33199 -, S. 10 UA; www.asyl.net).

    Hinzu kommt, dass sich die ohnehin prekären Verhältnisse in Äthiopien aktuell durch die COVID-19-Pandemie - insbesondere im Zusammenspiel mit der gegenwärtigen Heuschreckenplage - weiter verschärft haben (vgl. hierzu ausführlich Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 19. Mai 2020 - AN 3 K 17.33199 -, S. 10 ff. UA; www.asyl.net) und der Zugang zu Arbeit, adäquater Unterkunft, Wasser, Nahrung und Gesundheitsversorgung durch die damit einhergehenden Beschränkungen jedenfalls für eine fünfköpfige Familie mit noch sehr kleinen Kindern und ohne familiäres Netzwerk zusätzlich maßgeblich erschwert, wenn nicht zeitweise unmöglich ist.

  • VG Cottbus, 24.07.2020 - 8 K 1987/16
    Auszug aus VG Cottbus, 24.07.2020 - 8 K 273/18
    Das hiergegen gerichtete Klageverfahren wird beim Verwaltungsgericht Cottbus unter dem Aktenzeichen VG 8 K 1987/16.A geführt.

    Soweit sich die Klägerin auf ihr in Eritrea drohende Gefahren beruft, fehlt es schon an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sie die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt, wofür auf die ausführliche Würdigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 24. Juli 2020 - VG 8 K 1987/16.A - im Verfahren ihrer Eltern Bezug genommen wird.

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Cottbus, 24.07.2020 - 8 K 273/18
    Der auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtete Hilfsantrag hat demgegenüber Erfolg, und zwar auch unter Berücksichtigung dessen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen ist, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern mit ihren minderjährigen Kindern) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 17.
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus VG Cottbus, 24.07.2020 - 8 K 273/18
    Insoweit gilt auch hier - wie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft - der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die für die Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht besitzen und gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen, wobei das Gericht sowohl von der Wahrheit des geltend gemachten Schicksals als auch von der Richtigkeit der Gefahrenprognose die volle Überzeugung gewinnen muss (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, juris Rn. 20 ff.; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Mai 2013 - 6a K 6153/12.A -, juris Rn. 20; Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 7. November 2016 - Au 5 K 16.31853 -, juris Rn. 35).
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus VG Cottbus, 24.07.2020 - 8 K 273/18
    Davon ist auszugehen, wenn die Rückkehrer ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, was nicht generell, sondern unter Würdigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls festzustellen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 11; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 10 ZB 19.32520 -, juris Rn. 4; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 27. August 2019 - 28 K 530.17.A -, juris Rn. 58).
  • VGH Bayern, 21.11.2014 - 13a B 14.30284

    Schlechte humanitäre Bedingungen können eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene

    Auszug aus VG Cottbus, 24.07.2020 - 8 K 273/18
    Eine "Extremgefahr" nach dem Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist aber nicht erforderlich (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. November 2014 - 13 a B 14.30284 -, juris Rn. 15 ff.; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 19. Mai 2020 - AN 3 K 17.33199 -, S. 10 UA; www.asyl.net).
  • VGH Bayern, 15.07.2019 - 10 ZB 19.32520

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

    Auszug aus VG Cottbus, 24.07.2020 - 8 K 273/18
    Davon ist auszugehen, wenn die Rückkehrer ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, was nicht generell, sondern unter Würdigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls festzustellen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 11; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 10 ZB 19.32520 -, juris Rn. 4; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 27. August 2019 - 28 K 530.17.A -, juris Rn. 58).
  • VG München, 11.04.2017 - M 12 K 16.33001

    Prüfung der Staatsangehörigkeit nach dem Grundsatz der freien richterlichen

    Auszug aus VG Cottbus, 24.07.2020 - 8 K 273/18
    Soweit überhaupt unterstellt werden kann, dass in den meisten Regionen Äthiopiens und jedenfalls in Addis Abeba eine - wenn auch bescheidene - Existenzsicherung grundsätzlich möglich ist, betrifft dies regelmäßig Rückkehrer, die über Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen (vgl. so etwa Verwaltungsgericht München, Urteil vom 11. April 2017 - M 12 K 16.33001 -, juris Rn. 49; Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Dezember 2018 - 5 K 1915/16.A -, juris Rn. 45; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 27. August 2019 - 28 K 530.17.A -, juris Rn. 60; ) bzw. auf familiäre Unterstützung zurückgreifen können.
  • VG Frankfurt/Oder, 07.12.2018 - 5 K 1915/16

    Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    Auszug aus VG Cottbus, 24.07.2020 - 8 K 273/18
    Soweit überhaupt unterstellt werden kann, dass in den meisten Regionen Äthiopiens und jedenfalls in Addis Abeba eine - wenn auch bescheidene - Existenzsicherung grundsätzlich möglich ist, betrifft dies regelmäßig Rückkehrer, die über Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen (vgl. so etwa Verwaltungsgericht München, Urteil vom 11. April 2017 - M 12 K 16.33001 -, juris Rn. 49; Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Dezember 2018 - 5 K 1915/16.A -, juris Rn. 45; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 27. August 2019 - 28 K 530.17.A -, juris Rn. 60; ) bzw. auf familiäre Unterstützung zurückgreifen können.
  • VG Gelsenkirchen, 03.05.2013 - 6a K 6153/12

    Aserbaidschan

  • VG Cottbus, 12.08.2020 - 8 K 1507/19

    Asylrecht

    Am selben Tag erging unter dem Aktenzeichen VG 8 K 273/18.A ein gleichlautendes Urteil hinsichtlich der am 23. September 2017 geborenen weiteren Tochter A.
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